Schickt ein Arbeitgeber ein Kündigungsschreiben an den Ehegatten des Beschäftigten, gilt die Kündigung in der Regel als ordnungsgemäß zugestellt. Dies ist selbst dann der Fall, wenn das Schreiben außerhalb der Wohnung übergeben worden ist, urteilte am Donnerstag, 09.06.2011 das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 6 AZR 687/09). Damit wiesen die Erfurter Richter die Klage einer Frau aus Nordrhein-Westfalen ab, die angab, dass ihr Arbeitgeber die Kündigungsfrist nicht eingehalten hat.
Die als Assistentin der Geschäftsführung angestellte Frau hatte nach einem Streit am 31.01.2008 ihren Arbeitsplatz verlassen. Ihr Chef kündigte ihr daraufhin ordentlich noch am gleichen Tag zum 29.02.2008. Das Kündigungsschreiben hatte er per Boten zum Ehemann der Klägerin an dessen Arbeitsplatz in einen Baumarkt bringen lassen.
Die Frau gab jedoch an, dass ihr Ehemann ihr die Kündigung erst einen Tag später, am 01.02.2008 überreicht habe. Nach den gesetzlichen Regelungen fange die Kündigungsfrist erst ab diesem Zeitpunkt an zu laufen. Ihr Arbeitgeber hätte sie daher nicht zum 29.02.2008, sondern zum 31.03.2008 kündigen dürfen.
Der 6. Senat des BAG sah dies jedoch anders. Der Arbeitgeber habe das Kündigungsschreiben fristgemäß an den Ehemann als Empfangsboten der Beschäftigten zugestellt. Es sei dabei unerheblich, dass das Kündigungsschreiben dem Ehemann an seinem Arbeitsplatz in einem Baumarkt überreicht wurde. Wichtig sei vielmehr, dass „unter normalen Umständen“ der Ehemann die Kündigung voraussichtlich noch am selben Tag weiterleiten kann. Damit sei mit der Rückkehr in die gemeinsame Wohnung aber zu rechnen gewesen.