Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
01.09.2017

Arzt muss Mitarbeiterin 150.000 EUR Schmerzensgeld zahlen

Blutentnahmen bei einem Patienten müssen mit den vorgeschriebenen Sicherheitskanülen durchgeführt werden. Stellt ein Arzt wider besseren Wissens seinem Personal diese Kanülen nicht zur Verfügung, muss er für aufgetretene Gesundheitsschäden haften, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 09.06.2017 (AZ: 7 Sa 231/16). Die Nürnberger Richter sprachen damit einer früheren Medizinischen Fachangestellten ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,00 € zu.

Der Sachverhalt

Die damals noch in der Ausbildung befindliche Frau hatte am 24.05.2011 von ihrem Arbeitgeber die Weisung erhalten, bei einem mit Hepatitis C infizierten Patienten Blut abzunehmen. Dazu wurden ihr lediglich Kanülen zur Verfügung gestellt, bei denen die gebrauchten Nadeln mit Hilfe eines kleinen Gefäßes mit einer Schutzkappe gesichert werden.

Dieses sogenannte Recapping-System war jedoch wegen der damit verbundenen Gefahr von Nadelstichverletzungen und damit einhergehenden möglichen Infektionen verboten. Die zum August 2006 verschärften Arbeitsschutzvorschriften schrieben vor, dass für die Blutentnahme spezielle Sicherheitskanülen verwendet werden müssen. Dabei können die Kanülen mit einer klappbaren Abdeckkappe mit einer Hand gesichert werden.

Die Klägerin hatte ihren Arbeitgeber erfolglos darauf hingewiesen, dass dieser ihr die sicheren Kanülen zur Blutentnahme zur Verfügung stellen müsse. Sie solle doch als Schutz Handschuhe anziehen, meinte der Arbeitgeber.

Prompt hatte sich die damals 20-jährige Frau mit der Nadel bei der Blutentnahme gestochen und sich mit Hepatitis C infiziert. Es folgte eine Interferontherapie, in deren Folge sie an einer rheumatoiden Arthritis erkrankte. Seitdem leidet sie an Bewegungseinschränkungen, Schmerzen in mehreren Gelenken und täglichen Kopfschmerzen. Auch über eine schwere Traurigkeit bis hin zur Depression klagte sie.

Wegen ihrer Erkrankung habe sie auch erhebliche Probleme, auf Dauer partnerschaftlich mit jemandem zusammenzuleben. Ihr Kinderwunsch sei kaum realisierbar, da sie hierfür erforderliche Schmerz-Medikamente absetzen müsse. Sie sei infolge des Arbeitsunfalls zu 80 Prozent schwerbehindert und könne ihren Beruf nicht mehr ausüben.

Der Arzt berief sich auf die gesetzliche Haftungsbeschränkung als Unternehmer. Eine Haftung sei danach nur bei Vorsatz möglich. Die Klägerin sei bei der Blutentnahme nicht vorsichtig gewesen. Auch sei unklar, ob die rheumatische Erkrankung tatsächlich auf die Hepatitis-C-Therapie zurückzuführen sei.

 

Die Entscheidung des LAG: Arzt muss zahlen

Doch das LAG hatte daran keinen Zweifel. Ein von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege eingeholtes Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass ein Zusammenhang zwischen der rheumatoiden Arthritis und der im Zuge der Hepatitis C durchgeführten Interferontherapie „sehr wahrscheinlich“ sei.

Mehrere Arzthelferinnen hätten in der Vergangenheit den Arbeitgeber auf das Verbot des alten Kanülensystems hingewiesen. Dennoch habe der Arzt nicht die vorgeschriebenen Sicherheitskanülen vorgehalten. Damit habe er seine Schutzpflichten gegenüber seinen Arbeitnehmerinnen verletzt. Er habe die drohenden Gesundheitsschäden billigend in Kauf genommen, so dass von einem bedingten Vorsatz auszugehen sei. Daher könne er sich auch nicht auf die beschränkte Haftung von Unternehmern berufen.

Die Klägerin habe infolge der Hepatitis-C-Infektion und der erfolgten Behandlung eine „einschneidende Lebensbeeinträchtigung“ erlitten. Dazu gehörten nicht nur die Schwerbehinderung, die teilweise Erwerbsunfähigkeit und die Schmerzen infolge der chronischen rheumatoiden Arthritis.

Die Gesundheitsschäden führten auch dazu, dass die schwerkranke Frau Probleme habe, einen Partner zu finden. „Dies gilt insbesondere dann, wenn der Partner den Wunsch hat, eine Familie zu gründen“. Denn die Verwirklichung des Kinderwunsches sei wegen der Therapie zwar nicht ausgeschlossen, die Möglichkeiten hierfür „aber erheblich reduziert“, so das LAG zur Begründung.

Der Klägerin stehe daher ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,00 € zu.

 

Fazit

Für die Klägerin wäre es vor der Infektion hilfreich gewesen, sich arbeitsrechtlich beraten zu lassen. Man hätte ihr und ihren Kolleginnen anraten können, sich zukünftig zu weigern, die Blutentnahmen wie gehabt durchzuführen. Nun ja, hinterher ist dies natürlich immer leicht gesagt. Die 150.000,00 € finde ich persönlich viel zu wenig, aber dies entspricht den üblichen niedrigen Schmerzensgeldbeträge in Deutschland.

Falls Sie Fragen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz haben und eine arbeitsrechtliche Beratung benötigen, rufen Sie mich umgehend an.

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