Unternehmen und Behörden fällt es zunehmend schwer, Arbeitsplätze zu besetzen. Die Zahl der offenen Stellen in Deutschland ist wegen der Coronavirus-Pandemie im Frühjahr um fast eine halbe Million gesunken. Sie fiel zwischen April und Juni zum Vorjahresquartal um 496.000 oder knapp 36 Prozent auf 893.000, wie das Forschungsinstitut IAB der Bundesagentur für Arbeit kürzlich bekanntgab. Weil zugleich die Arbeitslosigkeit zunahmen, kam auf 3,1 Arbeitslose nur noch eine offene Stelle. Im Vorjahresquartal lag dieser Wert noch bei 1,6. Zu dieser äußerst problematischen Situation kommt noch hinzu, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen, die im Zusammenhang mit Bewerbungsverfahren zu beachten sind, in den letzten Monaten und Jahren komplizierter geworden sind.
Diese Artikelserie möchte daher Hilfestellung bieten und auf die wichtigsten „Stolperfallen“ eingehen:
Hier gelangen Sie zu Teil 1.
2. Das dritte Geschlecht
Seit einiger Zeit liest man im Titel von Stellenanzeigen nach der Bezeichnung des Jobs Abkürzungen wie „(m/w/d)“, „(m/w/i)“ oder „(m/w/x)“. Die Buchstaben m, w und d stehen für die drei Geschlechtsbezeichnungen. „m“ ist die Abkürzung für männlich. „w“ meint weiblich. Der Buchstabe „d“ ist neu und steht für „divers“. Das „x“ steht für „nicht-definiert“. Der Buchstabe „i“ kürzt intersexuell ab. Beim dritten Geschlecht spricht man auch von Intersexualität. Im wörtlichen Sinne stehen diese Menschen zwischen (=„inter“) den Geschlechtern. Bei ihnen lassen sich Geschlechtsmerkmale wie Hormone, Keimdrüsen oder Chromosomen nicht eindeutig in männlich oder weiblich einordnen. Dabei handelt es sich nach allgemeiner Meinung allerdings um keine Krankheit. Im Kern gemeinsam steht dabei die Tatsache, dass sich diese Menschen nicht als Mann oder Frau einordnen lassen.
In Deutschland gibt es rund 100.000 Menschen mit dem dritten Geschlecht. Allerdings wurde dieses Geschlecht rechtlich erst mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.10.2017 (AZ: 1 BvR 2019/16) offiziell anerkannt. Auslöser war eine Klage gegen die nicht vorhandene Möglichkeit einer Eintragung des dritten Geschlechts in das Personenstandsregister. Der Gesetzgeber erhielt den Auftrag, eine rechtliche Grundlage für diese Anerkennung sowie eine positive Betitelung bis spätestens 31.12.2018 zu schaffen. Kurz vor Ende des Jahres 2018 hat der Gesetzer die Neureglung umgesetzt. Die Personengruppe der Transsexuellen war dabei nicht Teil der Neuregelung. Das dritte Geschlecht wird als „divers“ bezeichnet. Wer als Arbeitgeber in Stellenanzeigen auf Nummer sicher gehen will, der nutzt die Varianten „(m/w/d)“ oder „(w/m/d)“ als Zusatz im Anzeigentitel.
Teil 3 der Artikelserie wird in den nächsten Tagen erscheinen.
Monatlicher Newsletter
In meinem monatlich erscheinenden Newsletter berichte ich über Wissenswertes und Kurioses aus den Bereichen Arbeitsrecht, Mediation, Betriebliches Eingliederungsmangement, Coaching und aus meinem beruflichen Alltag.
Werden auch Sie Abonnent! Ganz unverbindlich und kostenlos…
Übersicht meiner Artikel-Serien
In den letzten Monaten habe ich zu verschiedenen Themen mehrteilige Artikel-Serien verfasst, z. B. zu den Themen Kündigung, BEM, Mediation, Befristung und Schwerbehinderung.
Wenn Sie hieran Interesse haben, folgen Sie einfach diesem Link.
Bildnachweis: © petrol – Fotolia.com
Der Beitrag Artikelserie zum rechtmäßigen Bewerbungsverfahren – Teil 2 erschien zuerst auf Thorsten Blaufelder.