Das sogenannte Wegerisiko für das pünktliche Erscheinen am Arbeitsplatz liegt üblich beim Arbeitnehmer. Eine Betriebsvereinbarung kann davon aber zugunsten der Arbeitnehmer abweichen, wie am Montag, 23.03.2015, das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf zum Sturm „Ela“ entschied (AZ: 9 TaBV 86/14).
Orkantief „Ela“ tobte am Abend des 09.06.2014 über der nordrhein-westfälischen Landeshauptstadt. Vier Menschen kamen ums Leben, Tausende Bäume knickten um – auf Häuser, Autos und Straßen.
Am Folgetag kamen viele Arbeitnehmer viel zu spät oder auch gar nicht an ihrem Arbeitsplatz an. Üblich ist dieses „Wegerisiko“ auch bei einem Sturm wie „Ela“ Privatsache der Arbeitnehmer. Ausgefallene Arbeitszeit müssen sie daher nacharbeiten oder die Vergütung entfällt.
Im konkreten Fall eines Versicherungsunternehmens gab es allerdings eine Betriebsvereinbarung. Danach sollen Arbeitsausfälle aufgrund von „Naturkatastrophen“ den Mitarbeitern gutgeschrieben werden. Nach „Ela“ beantragte der Betriebsrat, hier entsprechend zu verfahren. Die Versicherung und auch das Arbeitsgericht Düsseldorf meinten allerdings, das Wegerisiko könne nicht auf den Arbeitgeber übergehen. Die Klausel der Betriebsvereinbarung greife nur, wenn im Betrieb selbst die Arbeit nicht möglich sei.
Dem hat das LAG nun widersprochen. Grundsätzlich liege das Wegerisiko zwar beim Arbeitnehmer, eine für die Arbeitnehmer günstigere Regelung sei aber zulässig. Hier sei die Betriebsvereinbarung so zu verstehen, dass sie auch das Wegerisiko umfasst. Diese Vereinbarung sei wirksam.
Nach dem Düsseldorfer Beschluss kann zudem auch der Betriebsrat die Anwendung der Vereinbarung einfordern. In welchem Umfang nun welche Arbeitnehmer noch Arbeitszeit gutgeschrieben bekommen, sei allerdings jeweils individuell zu klären.
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