Wenn Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr einem verstorbenen Kameraden bei der Beerdigung das letzte Geleit gewähren, stehen sie nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Erweisen der letzten Ehre gehört nicht zu den versicherten Tätigkeiten, selbst wenn die Feuerwehrmänner in ihrer Feuerwehreinsatzuniform erscheinen, entschied das Sozialgericht Aachen in einem am Mittwoch, 18.04.2012, veröffentlichten Urteil (AZ: S 6 U 139/11).
Geklagt hatte ein Löschgruppenführer einer freiwilligen Feuerwehr. Zusammen mit drei weiteren Feuerwehrleuten ging er am 30.01.2010 auf die Beerdigung eines Mitglieds der Ehrenabteilung der freiwilligen Feuerwehr. Auf Bitten der Witwe wollten sie dem verstorbenen Kameraden in ihrer Feuerwehreinsatzuniform das letzte Geleit gewähren.
Doch auf dem Parkplatz der Kirche rutschte der Kläger auf dem eisglatten Boden aus. Er erlitt eine Steißbein- und eine Kopfprellung. Den Unfall wollte der Mann als Arbeitsunfall anerkannt haben. Denn das letzte Geleit auf der Beerdigung habe gerade in einer Kleinstadt mit dörflichem Charakter der „Darstellung und Akzeptanz der Feuerwehr in der Öffentlichkeit“ gedient. Dies sei als versicherte Tätigkeit zu werten.
Der Unfallversicherungsträger lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ebenso ab, wie nun das Sozialgericht. Ehrenamtliche Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr stünden bei der Brandbekämpfung, Übungen und anderen Hilfeleistungen ebenso unter Versicherungsschutz, wie bei Veranstaltungen, die der Öffentlichkeitsarbeit dienten.
Die Teilnahme an einer Beerdigung eines verstorbenen Feuerwehrkameraden gehöre jedoch nicht zu den versicherten Tätigkeiten. Es handele sich nicht um eine Gelegenheit, die wesentlich der Öffentlichkeitsarbeit der freiwilligen Feuerwehr dient. Die Teilnahme diene dem Verstorbenen und nicht dem Ansehen derjenigen, die der Beerdigung beiwohnen, so das Sozialgericht in seinem am 16.03.2012 verkündeten Urteil. Unfallschutz könne allenfalls vorliegen, wenn es sich beispielsweise um eine feuerwehreigene Gedenkveranstaltung gehandelt hätte. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.
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