Verletzen sich Arbeitnehmer auf eine Marketingveranstaltung eines Kunden beim Bowling, ist dies nicht automatisch ein Arbeitsunfall. Nur wenn der Arbeitgeber zuvor die Teilnahme ausdrücklich gewünscht hat, stehen Beschäftigte bei einem Unfall unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, entschied das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in Halle in einem am Freitag, 23.03.2012, bekanntgegebenen Urteil (AZ: L 10 U 31/08).
Hintergrund des Rechtsstreits war der Unfall eines Arbeitnehmers auf einer Marketingveranstaltung eines Kunden. Der Kläger hatte zusammen mit Kollegen zuerst an einer Produktschulung teilgenommen. Anschließend hatte die Fremdfirma die Beschäftigten zum Abendessen und zum Bowling eingeladen.
Dort konnte der Kläger auch zeigen, was ein gelungener Bowlingwurf ist. Als seine Firmenkollegen ihn für seinen guten Wurf abklatschten, verrenkte der Arbeitnehmer sich dabei die Schulter. Die erlittene Verletzung wollte er später als Arbeitsunfall anerkannt haben.
Dem folgte das LSG in seinem Urteil vom 08.12.2011 jedoch nicht. Ein Arbeitsunfall könne vorliegen, wenn der Arbeitgeber eine Betriebsveranstaltung organisiert und der Beschäftigte sich dabei verletzt. Hier habe es sich aber um eine Veranstaltung einer Fremdfirma gehandelt. Unfallversicherungsschutz bestehe dann nur, wenn der Arbeitgeber die Teilnahme ausdrücklich gewünscht hat. Dies sie hier nicht der Fall gewesen. Daran ändere auch nichts, dass der Kläger auf der Marketingveranstaltung spontan für die Getränke aufgekommen ist.
Eine Verletzung beim Bowling auf der betrieblichen Weihnachtsfeier hat die Rechtsprechung als Arbeitsunfall anerkannt (siehe Artikel).
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