Schreiben sich Studenten erstmalig für ein Studium ein, können sie bis Vorlesungsbeginn Arbeitslosengeld beanspruchen. Eine Voraussetzung hierfür ist, dass sie im Zeitraum zwischen Einschreibung zum Studium und Vorlesungsbeginn dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem am Montag, 30.03.2015, bekanntgegebenen Urteil (AZ: L 9 AL 148/13).
Geklagt hatte eine arbeitslose Frau aus Gießen, die aufgrund ihrer früheren Beschäftigung als Sachbearbeiterin Arbeitslosengeld bezog. Als die Frau der Bundesagentur für Arbeit (BA) mitteilte, dass sie Betriebswirtschaft studieren wolle, hob die Behörde die Arbeitslosengeldzahlung ab Semesterbeginn am 01.09.2010 auf.
Als Studentin könne sie keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr nachgehen. Sie stehe damit dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung, so die Begründung.
Die 29-jährige Klägerin widersprach. Ihr eigentliches Studium beginne erst mit Vorlesungsbeginn am 04.10.2010. Bis dahin könne sie noch versicherungspflichtig arbeien, so dass auch Arbeitslosengeld weiter gewährt werden müsse.
Das LSG gab der Frau in seinem Urteil vom 27. Februar 2015 recht. Zwar gelte die gesetzliche Vermutung, dass ab Semesterbeginn keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mehr aufgenommen werden könne und damit auch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr bestehe. Diese Vermutung habe die Klägerin jedoch widerlegt.
Sie habe nachgewiesen, dass sie in der Zeit zwischen Semesterbeginn und Vorlesungsbeginn keinen Studienanforderungen ausgesetzt gewesen sei und sie ihr Studium im 1. Semester tatsächlich erst am 04.10.2010 begonnen habe.
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