Verschafft sich ein Betriebsratsmitglied im Unternehmen mehrmals unberechtigt Zugang zu Personaldaten, muss er mit dem Ausschluss aus dem Betriebsrat rechnen. Solch ein „erheblicher Verstoß“ gegen das Bundesdatenschutzgesetz rechtfertigt diese Maßnahme, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in einem am Dienstag, 11.12.2012, veröffentlichten Beschluss (AZ: 17 TaBV 1318/12). Im konkreten Streitfall wiesen die Berliner Richter eine beabsichtigte fristlose Kündigung des Betriebsratsmitglieds allerdings zurück.
Der seit 1998 als Krankenpfleger in einem Unfallkrankenhaus angestellte Mann war seit 2001 Betriebsratsmitglied und seit 2005 freigestellter stellvertretender Betriebsratsvorsitzender bzw. Betriebsratsvorsitzender. Um seine Betriebsratsarbeit so gut wie möglich machen zu können, verschaffte sich der Krankenpfleger unerlaubt Zugang zum elektronischen Personalinformationssystem des Krankenhauses. Dabei nahm er in zahlreichen Fällen Einsicht in die elektronischen Personalakten einzelner Beschäftigter.
Als der Arbeitgeber den Datenzugriff entdeckte, beantragte er beim Betriebsrat, dass der Mann aus dem Gremium ausgeschlossen wird. Der Betriebsrat lehnte dies ebenso ab, wie die beantragte Zustimmung zur fristlosen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden.
Das LAG stellte in seinem Beschluss vom 11.12.2012 klar, dass der unberechtigte Zugriff auf die Personaldaten nicht nur gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstößt, sondern auch die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Beschäftigten verletzt. Dies stelle eine „grobe Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten“ dar, welches den Ausschluss aus dem Betriebsrat begründet, so das Gericht.
Der Krankenpfleger könne seinen Job jedoch behalten. Denn der Mann habe den Datenmissbrauch nicht aus privaten Zwecken begangen, sondern allein für seine Betriebsratstätigkeit. Dies rechtfertige noch keine fristlose Kündigung.
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