Geht aus einem Leiharbeitsvertrag nicht klar hervor, welcher Tarifvertrag genau anzuwenden ist, können Leiharbeiter meist mehr Lohn einfordern. Denn sie müssen dann genauso bezahlt werden, wie die Stammbelegschaft im eingesetzten Betrieb, entschied das Arbeitsgericht Freiburg in einem am Mittwoch, 11.01.2012, veröffentlichten Urteil (AZ: 2 Ca 218/11). Es reiche nicht aus, dass im Arbeitsvertrag nur auf einzelne Punkte eines Tarifvertrags verwiesen wird.
Im konkreten Fall hatte eine Leiharbeitsfirma bei der Arbeitsagentur die Stelle eines Lagerarbeiters ausgeschrieben. Die Vergütung und Zusatzleistungen sollten sich laut Stellenbeschreibung nach dem Tarifvertrag der Einzelgewerkschaften des Christlichen Gewerkschaftsbundes (PSA/CGB) und dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) richten. Dieser sah seit 2010 einen Stundenlohn zwischen 6,66 € und 7,60 € plus Zulagen vor.
Als der Kläger die Leiharbeitsstelle erhielt, bekam er einen Arbeitsvertrag, der auf „den gültigen Manteltarifvertrag“ Bezug nahm. Vor Gericht forderte der 29-Jährige nun einen Lohnnachschlag in Höhe von 10.670,00 €. Denn im Arbeitsvertrag sei nicht klar aufgeführt, welcher Tarifvertrag anzuwenden ist. Daher dürfe nicht nach irgendeinem Tariflohn bezahlt werden.
Ohne entsprechenden Tarifvertrag orientiere sich die Entlohnung laut gesetzlichen Bestimmungen nach dem sogenannten „Equal-Pay“-Prinzip, so der Kläger. Danach haben Leiharbeitnehmer Anspruch auf den gleichen Lohn wie die Stammbelegschaft, sofern für die Leiharbeiter nicht ein eigenständiger Tarifvertrag gilt. Die Stammbelegschaft in dem Betrieb, in dem er eingesetzt war, habe einen Stundenlohn von 11,66 Euro sowie Zulagen erhalten. Dies müsse sein Arbeitgeber ihm daher auch gewähren.
Die Leiharbeitsfirma lehnte die Zahlung ab. Bereits aus der Stellenbeschreibung bei der Arbeitsagentur gehe hervor, dass die Vergütung nach dem Tarifvertrag der Christlichen Gewerkschaften und des AMP maßgeblich ist. Darauf habe sich der Kläger auch beworben.
Das Arbeitsgericht sprach dem Leiharbeiter in seinem Urteil vom 18.10.2011 eine Lohnnachzahlung in Höhe von 6.835,00 € zu. Aus dem Arbeitsvertrag gehe mit dem Verweis auf den „gültigen Manteltarifvertrag“ nicht klar genug hervor, welcher Tarif gemeint ist. So gebe es neben den Tarifverträgen der Christlichen Gewerkschaften auch mögliche Tarifverträge des DGB, die genauso gut anzuwenden wären. Ohne klaren Verweis auf einen bestimmten Tarifvertrag gelte aber das „Equal-Pay“-Prinzip.
Allerdings sei die Lohnnachforderung des Klägers überhöht. Der „Equal-Pay“-Anspruch sei grundsätzlich nur auf die Zeiten begrenzt, in dem der Leiharbeiter auch tatsächlich im Entleiherbetrieb gearbeitet hat. Bei der Berechnung der Lohnnachforderungen müssten zudem Zahlungen, die der Leiharbeiter vom Verleiher erhält, die er aber als Stammmitarbeiter im Entleiherbetrieb nicht erhielte, angerechnet werden.
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