Wer gerade wegen Betrugs verurteilt wurde, sollte sich nicht unbedingt einen kaufmännischen Beruf in den Kopf setzen. Wegen geringer Einstellungschancen muss jedenfalls das Arbeitsamt eine entsprechende Umschulung nicht bezahlen, wie das Sozialgericht (SG) Dortmund in einem am Mittwoch, 27.05.2015, bekanntgegebenen Beschluss vom 18.05.2015 entschied (AZ: S 35 AL 256/15 ER).
Es wies damit den Eilantrag eines Mannes aus dem Raum Hamm ab. Er hatte gar nicht vorhandene Waren auf dem Internet-Marktplatz eBay angeboten und war deshalb im August 2014 zu einer Bewährungsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden. Im selben Monat beantragte er bei der Agentur für Arbeit Hamm eine Umschulung im Berufsförderungswerk Dortmund zum Automobilkaufmann.
Doch die Agentur wollte dafür keine Steuergelder ausgeben. Angesichts des Internetbetrugs fehle es dem Mann an der Eignung für eine Umschulung im kaufmännischen Bereich.
So sah das nun auch das SG Dortmund. Die Unterstützung einer Umschulung durch die örtliche Arbeitsagentur setze voraus, dass der Umschüler danach besser und möglichst dauerhaft in den Arbeitsmarkt vermittelt werden kann. Das sei hier nicht gegeben.
Das Führungszeugnis des Mannes enthalte schon jetzt mehrere Einträge, und auch die neue Vorstrafe müsse er jedenfalls auf Nachfrage bei jeder Bewerbung angeben. Dass er danach trotzdem einen Job bekomme, sei unwahrscheinlich, so die Dortmunder Richter. Denn die Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Betrugs lasse „negative Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit als Automobilkaufmann zu“.
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