Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
02.04.2015

Arbeitnehmer-Ausgliederung kann zu unzulässiger Leiharbeit führen

Die Gründung reiner Beschäftigungsgesellschaften kann zu unzulässiger Leiharbeit führen. Mit einem am Freitag, 27.03.2015, bekanntgegebenen Urteil hat das Arbeitsgericht Osnabrück daher einem Busfahrer ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zur Muttergesellschaft seines früheren Arbeitgebers zugesprochen (AZ: 1 Ca 174/14).

Beschäftigungsgesellschaften werden beispielsweise von öffentlichen Verkehrsbetrieben gegründet, damit sie den ausgegliederten Busfahrern nur den niedrigeren Tariflohn für Privatunternehmen bezahlen müssen. Ob dies auch hier der Fall war, geht aus der Mitteilung des Arbeitsgerichts nicht hervor. Jedenfalls gehen nach dem Osnabrücker Urteil solche Modelle nicht unbedingt auf.

Der Busfahrer war zunächst befristet bei der Tochtergesellschaft eines niedersächsischen Verkehrsunternehmens beschäftigt. Er wandte sich zunächst nur gegen die Befristung, hatte damit aber keinen Erfolg.

Mit seiner nun entschiedenen zweiten Klage verlangte er eine unbefristete Beschäftigung bei der Muttergesellschaft. Das Arbeitsgericht gab ihm hier nun recht.

Der Busfahrer habe zwar einen Arbeitsvertrag mit dem Tochterunternehmen gehabt, habe aber ausschließlich bei der Muttergesellschaft gearbeitet. Dies sei Leiharbeit. Das Tochterunternehmen habe für den Verleih aber nicht die nötige Genehmigung gehabt. Laut Gesetz führe dies zu einem „unmittelbaren Arbeitsverhältnis zum entleihenden Betrieb“, hier der Muttergesellschaft. Dieses Arbeitsverhältnis sei „grundsätzlich unbefristet“.

Das Argument, diese Regelungen seien zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft nicht anwendbar, ließ das Arbeitsgericht Osnabrück nicht gelten. Ein Gemeinschaftsbetrieb habe nicht bestanden, weil das Tochterunternehmen über keinerlei eigene Betriebsmittel verfügt und allein den Zweck gehabt habe, Busfahrer zu beschäftigen.

Das Unternehmen hat gegen dieses Urteil vom 17.03.2015 allerdings bereits Berufung zum Niedersächsischen Landesarbeitsgericht in Hannover eingelegt.

Bildnachweis: © eschwarzer – Fotolia.com


 

Wertschätzende Kommunikation ist auch virtuell einfach. Das zeigt dieses kurze Video: