Minijobber können wegen einer für sie ungünstigen Besteuerung ihrer Einkünfte grundsätzlich keinen Schadenersatz von ihrem Arbeitgeber verlangen. Eine Aufklärungspflicht über steuerliche Nachteile bei einer Besteuerung per Lohnsteuerkarte gegenüber einer pauschalen Entrichtung der Abgaben besteht nicht, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Mittwoch, 14.01.2015, veröffentlichten Urteil (AZ: 8 AZR 817/13).
Geklagt hatte eine Minijobberin aus dem Raum Mannheim. 2010 hatte sie für einen gemeinnützigen Verein zur Förderung geistig behinderter Menschen als Betreuerin gearbeitet. Nach Aufforderung des Arbeitgebers übergab die Frau ihre Lohnsteuerkarte, in der die Lohnsteuerklasse III eingetragen war.
Der Verein rechnete daraufhin die fälligen Abgaben auf die Minijobeinkünfte per Lohnsteuerkarte ab. Eine ebenfalls mögliche pauschale Entrichtung der Abgaben wählte er nicht.
Für die Klägerin kam dann mit dem Einkommensteuerbescheid das böse Steuer-Erwachen. Da die Frau mit ihrem Mann steuerlich zusammen veranlagt wurde, hatte die Abrechnung mit der Lohnsteuerkarte gravierende finanzielle Nachteile. Bei einer pauschalen Abrechnung ihrer Abgaben hätte sie 1.328,00 € weniger Steuern zahlen müssen.
Ihr Arbeitgeber hätte sie über diesen Steuernachteil aufklären müssen, meinte die Minijobberin. Mit einer pauschalen Abrechnung wären lediglich zwei Prozent Lohnsteuer fällig geworden. Da sie 3.200,00 € im Jahr 2010 verdient habe, wären nur 64,00 € Lohnsteuer angefallen. Damit sei ihr ein Steuernachteil von 1.264,00 € entstanden, für den der Arbeitgeber aufkommen müsse.
In seinem Urteil vom 13.11.2014 lehnte das BAG den Schadenersatzanspruch ab. Dem Arbeitgeber sei keine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Er habe nach den gesetzlichen Bestimmungen bei geringfügigen Beschäftigungen die Wahl zwischen der Pauschalbesteuerung und der Besteuerung nach Lohnsteuerkarte. Eine gesetzliche Einschränkung dieser Wahlmöglichkeit gebe es nicht. Es bestehe darüber zudem keine Aufklärungs- und Hinweispflicht, auch nicht über daraus entstehende steuerliche Vor- oder Nachteile.
Mit der Aufforderung zur Abgabe der Lohnsteuerkarte habe die Klägerin schließlich davon ausgehen müssen, dass diese auch zum Einsatz kommt.
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