Unternehmen sind selbst für die von ihnen zugesagten Betriebsrenten verantwortlich. Wird die Rente über eine Pensionskasse abgewickelt und kann diese nicht in versprochener Höhe zahlen, muss daher der Arbeitgeber einspringen, urteilte am Dienstag, 19.06.2012, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 3 AZR 408/10).
Pensionskassen sind private Einrichtungen, die das Geld für die Betriebliche Altersversorgung meist mehrerer Unternehmen einsammeln und davon später die Betriebsrente auszahlen.
Im konkreten Fall reichte der Pensionskasse 2003 ihr Geld aber nicht mehr aus. Laut Satzung konnte sie deshalb ihre Rentenzahlungen kürzen. Ein früherer Arbeitnehmer verlangte nun von seiner Firma in Baden-Württemberg, für den Fehlbetrag aufzukommen.
Mit Erfolg. Obwohl der Arbeitsvertrag auf die Satzung der Pensionskasse verweise, könne sich der frühere Arbeitgeber von seiner Einstandspflicht für die versprochene Betriebsrente nicht befreien. Aus dem früheren Arbeitsverhältnis ergebe sich vielmehr seine Pflicht, „an den Kläger die Beträge zu zahlen, um die die Pensionskasse ihre Leistungen herabgesetzt hat“, urteilte das BAG.
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