Wenn der Arbeitgeber im Zuge einer Abfindungsvereinbarung auch die Anwaltskosten des Arbeitnehmers übernimmt, sollten die Parteien dies gesondert regeln. Denn werden die Anwaltskosten in die Abfindung eingerechnet, erhöht sich mit der Abfindungssumme auch die Dauer, für die der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wie das Landessozialgericht (LSG) Essen in einem am Dienstag, 21.05.2019, bekanntgegebenen Urteil entschied (AZ: L 9 AL 224/18).
Im Streitfall hatte der Arbeitgeber zunächst verhaltensbedingt fristlos gekündigt. Im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht einigten sich beide Parteien auf einen Aufhebungsvertrag. Danach sollte das Arbeitsverhältnis am 31.10.2017 enden, und der Arbeitgeber zahlte eine Abfindung in Höhe von 31.150,00 €.
Die Arbeitsagentur bewilligte Arbeitslosengeld. Weil die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten worden sei, ruhe dies aber für 108 Tage.
Mit seiner Klage vor dem Sozialgericht Köln argumentierte der Arbeitnehmer, in die Abfindungssumme seien die Kosten für seinen Rechtsanwalt in dem Arbeitsgerichtsprozess einkalkuliert worden. Insoweit handele es sich also nicht wirklich um eine Abfindung. Ziehe man dieses Geld ab, belaufe sich der Ruhenszeitraum für das Arbeitslosengeld nur noch auf 98 Tage.
Wie schon das Sozialgericht Köln wies nun auch das LSG Essen die Klage ab. Das Gesetz regele die Anrechnung einer Abfindung und das Ruhen des Arbeitslosengeldes „in pauschaler und typisierter Form“. Ein Abzug von Kosten sei – anders als etwa die Werbungskosten bei den Steuern – ausdrücklich nicht vorgesehen, betonte das LSG in seinem Urteil vom 11.04.2019.
Konkret wird laut Gesetz nicht die volle Abfindung berücksichtigt, sondern nur zwischen 25 und 60 Prozent. Wie hoch der Freibetrag im Einzelfall ist, hängt vom Alter des Arbeitnehmers und der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab.
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Der Beitrag Anwaltskosten nicht auf Entlassungsentschädigung aufschlagen erschien zuerst auf Thorsten Blaufelder.