Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
03.12.2019

Anspruch auf Reisekostenerstattung nach unwirksamer Versetzung

BAG: Arbeitnehmer stehen für Heimfahrten 0,30 € pro Kilometer zu

Arbeitnehmer können nach einer von ihrem Arbeitgeber veranlassten, aber unwirksamen Versetzung an einen anderen Betriebssitz Kostenersatz für wöchentliche Heimfahrten verlangen. Der Fahrtkostenersatz bemisst sich dann nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz auf 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer, stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt mit Urteil von Donnerstag, 28.11.2019, klar (AZ: 8 AZR 125/18).

Der Kläger war langjährig als Metallbaumeister in einem hessischen Unternehmen beschäftigt. Der Arbeitgeber hatte ihm aufgegeben, ab November 2014 „für mindestens zwei Jahre, gegebenenfalls auch länger“ in einer Niederlassung in Sachsen zu arbeiten. Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hatte im Mai 2016 die Versetzung für unwirksam erklärt.

Dennoch musste der Metallbaumeister laut Weisung seines Chefs von Juni bis September 2016 weiter in Sachsen weiter arbeiten. Für die wöchentlichen Fahrten zwischen seinem Hauptwohnsitz in Hessen und seinem Zweitwohnsitz in Sachsen nutzte er seinen privaten Pkw.

Zuletzt nur noch für diese Zeit verlangte der Kläger die Erstattung der Reisekosten für die wöchentlichen Heimfahrten nach Hessen.

Das LAG sprach ihm zwar Reisekosten zu, allerdings nur nach der sogenannten Trennungsgeldverordnung. Diese begrenzt die Reisekosten auf die Höhe für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Außerdem wurde dem Kläger eine Kostenerstattung nur für eine Heimfahrt alle zwei Wochen gewährt.

Doch das ist zu wenig, befand das BAG. Im Zuge der unwirksamen Versetzung habe der Kläger für den Streitzeitraum Anspruch auf 0,30 € Kilometergeld für jeden gefahrenen Kilometer. Anzuwenden sei hier nicht die Trennungsgeldverordnung, sondern die Regelungen des maßgeblichen Justzivergütungs- und –entschädigungsgesetzes. Danach stehe ihm auch Kostenerstattung für eine wöchentliche Heimfahrt zu, so die obersten Arbeitsrichter.

Gegebenenfalls können Arbeitnehmer bei einer unwirksamen Versetzung auch noch Tagegelder geltend machen.

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