Arbeitnehmer können einen Anspruch auf Kündigung eines Vorgesetzten haben, wenn dieser sie sexuell missbraucht hat. Allerdings müssen sie dies dann sicher beweisen, urteilte am Dienstag, 24.02.2015, das Arbeitsgericht Solingen (AZ: 3 Ca 1356/13).
Der Kläger hatte von seiner Firma verlangt, seinen direkten Vorgesetzten zu entlassen. Dieser habe ihn auf einer Dienstreise sexuell missbraucht. Der Vorgesetzte war im November 2014 vom Amtsgericht Solingen wegen schweren sexuellen Missbrauchs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt worden. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel laufen allerdings noch.
Das Arbeitsgericht Solingen bestätigte nun zunächst, dass die Klage zulässig ist. Auch könne ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entlassung eines Kollegen oder Vorgesetzten haben. Das sei dann der Fall, wenn der Arbeitgeber „nach objektiver Betrachtungsweise“ gar nicht anders entscheiden könne. Dies sei auch bei einem sexuellen Missbrauch möglich.
Allerdings liege das „Beweislastrisiko“ beim Arbeitnehmer, betonten die Solinger Richter. Hier erscheine nach der Beweisaufnahme des Gerichts der Missbrauch zwar „überwiegend wahrscheinlich“, es blieben aber Zweifel. Daher könne der Arbeitnehmer die Kündigung seines Vorgesetzten nicht verlangen.
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