Nur Frauen können in Berliner Behörden und Gerichten als „Frauenvertreterin“ die Interessen ihres Geschlechts wahrnehmen. Männer dürfen sich für den Posten als „Frauenvertreterin“ nicht aufstellen und wählen lassen oder diese selber wählen, urteilte am Donnerstag, 08.05.2014, das Verwaltungsgericht Berlin (AZ: VG 5 K 420.12). Denn nach dem Berliner Landesgleichstellungsgesetz seien nur weibliche Beschäftigte einer Dienststelle wahlberechtigt und wählbar.
Damit darf ein Richter an einem Amtsgericht in Berlin nicht „Frauenvertreterin“ sein. Nach den landesrechtlichen Bestimmungen ist die „Frauenvertreterin“ in Personalfragen zu beteiligen. So kann sie an Bewerbungsgesprächen teilnehmen oder auch Stellungnahmen zu Bewerbern abgeben.
Das wollte auch der Amtsrichter. Im November 2012 hatte der Jurist bei seiner Präsidentin beantragt, dass er bei der bevorstehenden Wahl der „Frauenvertreterin“ als Mann ebenfalls wählen und sich auch als Kandidat aufstellen lassen darf. Als die Amtsgerichts-Präsidentin dies mit Verweis auf das Landesgleichstellungsgesetz ablehnte, wollte der Amtsrichter die Wahl per Eilverfahren stoppen. Doch das Verwaltungsgerichtlehnte am 07.12.2012 den Antrag ab (AZ: VG 5 L 419.12)
Auch im Hauptverfahren hatte das Verwaltungsgericht kein Einsehen und wies die Klage ab. Eine unzulässige Ungleichbehandlung oder Diskriminierung liege nicht vor. Nach dem Grundgesetz dürfe der Staat faktische Nachteile,die typischerweise Frauen träfen, durch begünstigende Regelungen ausgleichen, so die Berliner Richter. Dies sei mit dem Landesgleichstellungsgesetz und der darin enthaltenen Vorschrift, dass nur Frauen die „Frauenvertreterin“ wählen können und wählbar sind, geschehen.
Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern bestünden in den Gerichten und Behörden auch weiterhin fort. So habe der Frauenanteil im höheren Dienst des Landes Berlin im Jahr 2012 zwar bei insgesamt 58,4 Prozent gelegen, bei den höheren Besoldungsgruppen ab A16/R 2/C3 liege die Frauenquote aber nur zwischen 27,2 und 33,4 Prozent. Wegen der faktischen Benachteiligung sei es gerechtfertigt, dass nur Frauen sich an der Wahl einer Frauenvertreterin beteiligen können.
Am 18.03.2010 hatte auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden, dass Kommunen den Posten der Frauenbeauftragten nur für Bewerberinnen ausschreiben dürfen (Az.: 8 AZR 77/09). Das weibliche Geschlecht sei eine „wesentliche und entscheidende Anforderung“ für solche Stellen. Die unterschiedliche Behandlung der Geschlechter sei daher zulässig.
Bildnachweis: © GaToR-GFX – Fotolia.com