In einem alten Schloss müssen Besucher mit Stolperfallen rechnen. Kommt es zu einem Sturz, verpflichtet auch Adel die Besitzer nicht zu Schadenersatz, wie am Freitag, 28.02.2014, das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschied (AZ: 11 U 75/13). Es wies damit eine Besucherin des Schlosses Ippenburg ab.
Das Schloss Ippenburg geht auf eine alte Ritterfestung zurück. Ende des 14. Jahrhunderts hatte sich Ritter Johann von dem Bussche in die damaligen Sümpfe östlich von Osnabrück zurückgezogen. Über die Jahrhunderte entwickelte sich die einstige Festung zu einem Anwesen mit Gärten und einem weitläufigen Park. Seit 1998 veranstaltet die in das Adelsgeschlecht eingeheiratete Viktoria Freifrau von dem Bussche dort regelmäßig „Gartenfestivals“.
Auch im Mai 2012 waren die gusseisernen Tore für ein solches Festival weit geöffnet. In der Mitte des Zugangs zum Ausstellungsgelände befand sich allerdings ein sogenannter Auflaufbock – eine kleine Erhöhung von etwa vier Zentimetern, auf der das Tor fest aufliegt, wenn es geschlossen ist. Eine Besucherin stürzte darüber und verletzte sich erheblich. Dafür verlangte sie Schadenersatz.
Vor dem OLG hatte die Klage keinen Erfolg. Der Auflaufbock stelle zwar durchaus eine Stolpergefahr dar. Doch sei zu berücksichtigen „dass es sich um eine schlossähnliche ältere Anlage handelt“. Zumindest im Umfeld des Tores sei diese auch nicht barrierefrei gewesen. Daher könne von den Besuchern „eine erhöhte Aufmerksamkeit verlangt werden“. Hätte die Besucherin sich daran gehalten, wäre die Erhöhung zwischen den Torflügeln für sie erkennbar und der Sturz vermeidbar gewesen, befanden die Oldenburger Richter.
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