Im „Kampf um das Recht“ dürfen Beteiligte bis hin zur Ehrverletzung auch „starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen“. Mit diesem Hinweis hat das Amtsgericht im brandenburgischen Königs Wusterhausen die Klage eines 27-Jährigen abgewiesen, dem ein Rechtsanwalt Faulheit unterstellt hatte (AZ: 20 C 569/11).
Im Ausgangsstreit hatte eine junge Mutter ihren Vater auf Ausbildungsunterhalt verklagt. Ihr 27-jähriger Lebensgefährte machte gerade auf dem zweiten Bildungsweg sein Abitur. In einem Schriftsatz argumentierte der Anwalt des Vaters, der Lebensgefährte sei vorrangig zum Unterhalt verpflichtet. Und weiter: „Grund dieses Rechtsstreits insgesamt ist lediglich der Umstand, dass der Lebensgefährte der Antragsstellerin schlicht zu faul ist, zu arbeiten. Diese Realität muss einmal beim Namen genannt werden.“
Der Lebensgefährte fühlte sich beleidigt und forderte ein Schmerzensgeld von mindestens 500,00 €.
Das Amtsgericht wies nun die Klage ab. Zwar verwarf es die Ansicht des Anwalts als „abwegig“, seine Äußerungen seien schlicht eine „wertneutrale Zustandsbeschreibung“. Die Ehrverletzung sei vielmehr „offensichtlich und bedarf keiner weiteren Erörterung“. Dennoch sei die Äußerung „im Kampf um das Recht noch zulässig“.
Zur Begründung verwies das Amtsgericht auf die Rechtsprechung unter anderem des Bundesgerichtshofs (BGH). Danach besteht gegen Ehrverletzungen „in aller Regel kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Äußerungen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienten oder in Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte oder Pflichten gemacht wurden“ (Urteil vom 28.02.2012, AZ: VI ZR 79/11).
Ein wirkungsvoller Rechtsschutz auch in Familienstreitigkeiten, so nun das Amtsgericht, setze voraus, dass Beteiligte sich frei äußern können, „ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen“. Eine Ehrklage komme daher allenfalls dann in Betracht, wenn beleidigende Äußerungen keinen Bezug zum Streitgegenstand haben. Hier aber müsse sich der Lebensgefährte durchaus die Frage gefallen lassen, warum er nicht dem Unterhalt für seine Familie den Vorrang vor der weiteren Ausbildung gebe.