Können Leiharbeiter vorübergehend nicht eingesetzt werden, darf die Zeitarbeitsfirma die angefallenen Minusstunden nicht von dem Arbeitszeitkonto des Beschäftigten abziehen. Eine einseitige Verrechnung dieser Stunden zulasten des Leiharbeitnehmers sei gesetzlich ausgeschlossen, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in einem am Donnerstag, 08.01.2015, bekanntgegebenen Urteil (AZ: 15 Sa 982/14). Das Risiko des Verleihers, den Leiharbeitnehmer nicht einsetzen zu können, dürfe im Rahmen eines Arbeitszeitkontos nicht auf den Leiharbeitnehmer verlagert werden, so die Berliner Richter in ihrer Entscheidung vom 17.12.2014.
Damit bekam eine Leiharbeiterin recht, die von ihrem Arbeitgeber als Sachbearbeiterin an andere Firmen entliehen wurde. Laut Arbeitsvertrag erhielt die Frau für ihre vereinbarte Arbeitszeit eine regelmäßig monatliche Vergütung. Die tatsächlichen Arbeitszeiten wurden in einem Arbeitszeitkonto festgehalten.
Da die Leiharbeitsfirma die Beschäftigte nicht immer bei Kunden einsetzen konnte, fielen Minusstunden an. Diese wurden zulasten der Arbeitnehmerin auf dem Arbeitszeitkonto berücksichtigt.
Nach dem Manteltarifvertrag (MTV) Zeitarbeit vom 22.07.2003 dürfe der Arbeitgeber aber nicht Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto einseitig mit Minusstunden verrechen, nur weil für den Arbeitnehmer keine Einsatzmöglichkeit bestand, urteilte das LAG.
Selbst wenn der Tarifvertrag anders auszulegen wäre, sei die Verrechnung dieser Stunden auch gesetzlich ausgeschlossen; anderslautende Tarifregelungen seien unzulässig.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zugelassen.
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