Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
27.01.2015

Abwehr von Pfändungen…darum sollen sich Hartz-IV-Empfänger selbst kümmern

© GaToR-GFX - Fotolia.comHartz-IV-Empfänger müssen sich selbst darum kümmern, Nachzahlungen des Jobcenters vor der Pfändung durch Gläubiger zu schützen. Das geht aus einem am Freitag, 23.01.2015, bekanntgegebenen Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) in München hervor (AZ: L 7 AS 846/14 B ER). Danach muss das Jobcenter das Geld nicht noch mal auszahlen, wenn es weggepfändet wurde.

Im Streitfall hatte sich der Hartz-IV-Empfänger zunächst geweigert, sich einer ärztlichen Untersuchung seiner Erwerbsfähigkeit zu unterziehen. Daher wurden seine Leistungen zunächst gesperrt. Nachdem der Mann dann doch beim Arzt war, überwies das Jobcenter die Leistungen für vier Monate auf das Pfändungsschutzkonto des Hilfebedürftigen nach – insgesamt 3.200,00 €, davon mehr als die Hälfte für die Miete.

Doch das Geld war sofort wieder weg: Weil das gegen Pfändung geschützte Guthaben überschritten war, griff die Krankenkasse zu und pfändete wegen Beitragsrückständen die gesamten 3.200,00 €. Dieses Geld forderte der Hartz-IV-Empfänger nun ein zweites Mal von seinem Jobcenter. Schließlich habe er gebeten, die Nachzahlung nicht zu überweisen, sondern in bar auszuzahlen. Nun könne er insbesondere seine Mietschulden nicht begleichen.

Wie schon das Jobcenter lehnte auch das LSG eine Doppelzahlung ab. Mit der Überweisung habe das Jobcenter jedenfalls sozialrechtlich seine Pflicht erfüllt. Ob der Arbeitslose gegebenenfalls eine Amtshaftung verlangen kann, müssten die Zivilgerichte entscheiden.

Hintergrund des Streits ist, dass auch bei einem Pfändungsschutzkonto nur bestimmte Beträge abgesichert sind. Bei einem üblichen „P-Konto“ sind dies monatlich 1.045,00 €. Unter bestimmten Voraussetzungen können Behörden aber auch einen höheren Bedarf bescheinigen, so dass die Bank gegebenenfalls auch einen höheren Betrag pfändungsfrei stellen kann.

Nach dem Münchener Beschluss ist es Sache der Hartz-IV-Empfänger, sich entsprechend um den Schutz ihres Geldes zu kümmern. Hier sei es beispielsweise auch möglich gewesen, beim Jobcenter die Auszahlung der Miete direkt an den Vermieter zu beantragen, heißt es in dem auch bereit schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 09.01.2015.

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