Eine wegen eines Kündigungsrechtsstreits erhaltene Abfindung steht grundsätzlich dem Anspruch von Prozesskostenhilfe entgegen. Die Abfindung ist für die Begleichung der Prozesskosten zu verwenden, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg in einem am 12.06.2019, veröffentlichten Beschluss (AZ: 2 Ta 31/19). Arbeitnehmer können allerdings einen Vermögensfreibetrag – für Ledige 5.000,00 € – sowie pauschal weitere, durch den Verlust des Arbeitsplatzes anfallende Kosten in Höhe von 2.600,00 € geltend machen.
Im konkreten Fall wurde die Klägerin von ihrem Arbeitgeber gekündigt. Es kam zu einem Kündigungsrechtsstreit. Der Arbeitnehmerin wurde Prozesskostenhilfe gewährt. Die Parteien einigten sich schließlich auf eine Abfindungszahlung.
Als die Frau dem Arbeitsgericht nicht mitteilte, ob und in welcher Höhe sie eine Abfindung erhalten habe, hob es die Bewilligung der Prozesskostenhilfe wieder auf. Erst danach teilte die Frau dem Gericht mit, von ihrem früheren Arbeitgeber rund 12.000,00 € an Abfindung erhalten zu haben. Davon habe sie Schulden in Höhe von 4.050,00 € getilgt. Ihre Eltern hätten ihr ein Darlehen gewährt. Sie verlangte, dass ihr trotz der Abfindung Prozesskostenhilfe gewährt werden müsse.
Grundsätzlich müsse eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes jedoch für die Begleichung der Prozesskosten verwendet werden, entschied das LAG. Die Abfindung gelte als „einzusetzendes Vermögens“. Allerdings müsse der Klägerin ein Schonvermögen verbleiben. Bei Ledigen betrage der Vermögensfreibetrag 5.000,00 €.
Auch seien in der Regel weitere 2.600,00 € aus der Abfindung anrechnungsfrei. Mit dieser, vom Bundesarbeitsgericht festgestellten pauschalen Summe sollen Arbeitnehmer Kosten, die wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes angefallen sind, begleichen können. Dazu gehören etwa Bewerbungskosten oder auch Aufwendungen für einen Umzug infolge eines neuen Jobs. Habe der Arbeitnehmer allerdings bereits kurz nach Beschäftigungsende einen neuen Arbeitsplatz am selben Ort gefunden, könnten die 2.600,00 € nicht berücksichtigt werden, so das LAG.
Nach diesen Vorgaben müsste die Klägerin im Grundsatz 4.400,00 € ihrer Abfindung für die Prozesskosten verwenden.
Möglicherweise könne zudem aber auch die Tilgung des elterlichen Darlehens für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sprechen, so das LAG Nürnberg in seinem Beschluss vom 16.04.2019. Um dem noch nachzugehen, verwies es das Verfahren daher an das Arbeitsgericht Nürnberg zurück.
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