Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
22.08.2018

60-Jähriger belästigt 17-jährige Kollegin per WhatsApp – Kündigung unwirksam

Deutet ein 60-jähriger Arbeitnehmer per WhatsApp gegenüber einer 17-jährigen Kollegin gegen ihren Wunsch seine Seitensprungbereitschaft an, ist dies sexuelle Belästigung. Allerdings kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer deshalb nicht sofort fristlos kündigen, stellte das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem kürzlich veröffentlichten schriftlichen Urteil vom 23.03.2018 klar (AZ: 1 Sa 507/17). Die Mainzer Richter hielten im konkreten Fall eine Abmahnung für ausreichend.

Konkret ging es um einen 60-jährigen Anästhesie-Pfleger, der seit April 2001 in einem katholischen Krankenhaus arbeitet. Nach den Arbeitsvertragsrichtlinien der Caritas konnte er wegen seiner Beschäftigungszeit von über 15 Jahren und wegen seines Alters nicht mehr ordentlich gekündigt werden.

Im Januar 2016 nahm er an einer Schulung zur „Prävention von sexuellem Missbrauch und Gewalt“ am Arbeitsplatz teil. Er unterschrieb danach eine Selbstverpflichtungserklärung, die Präventionsregeln einzuhalten.

Doch im August 2016 war offenbar alles vergessen, als eine 17-jährige Kollegin, die ihr Freiwilliges Soziales Jahr absolvierte, in der Klinik auftauchte. Wegen beruflicher Probleme bot ihr der Pfleger Hilfe an. Die junge Frau teilte ihm zur Abstimmung von beruflichen Treffen ihre Handy-Nummer mit.

Diese nutzte der Pfleger für eine sexuelle Annäherung per WhatsApp. Er machte der 17-Jährigen Komplimente über ihr „faszinierendes“ Aussehen. Er schrieb (mit Fehlern wörtlich): „Ich weiß nicht ob ich vergessen würde dass ich verheiratet bin und dass du ein Freund hast“. Auf den Einwand der Jugendlichen, dass dieser doch schon 25 Jahre verheiratet sei, antwortete er: „ich bin aber trotzdem ein Mann“.

Die junge Frau war von den Annäherungsversuchen nicht begeistert. Nach einigen Gedankenpausen schrieb sie: „Dann ist mir aufgefallen das es doch sehr eindeutige Nachrichten waren. Und wir haben 43 Jahre altersunterschied und ich denke, dass man so etwas einer 17 jährigen nicht schreiben sollte“. Der Pfleger entschuldigte sich daraufhin und meinte, dass er wegen ihrer mitgeteilten Handy-Nummer dies falsch verstanden habe.

Er drängte darauf, dass die WhatsApp-Annäherung nicht publik wird, zumal er ihr beruflich weitergeholfen habe und sie deshalb dankbar sein müsse.

Die 17-Jährige informierte dennoch den Arbeitgeber und berichtete zudem, dass der Pfleger sie neben den WhatsApp-Nachrichten auch einmal spontan auf die Wange geküsst habe.

Der Klinikbetreiber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos. Eine Abmahnung hielt er wegen der unterschriebenen Selbstverpflichtungserklärung für entbehrlich.

Doch die fristlose Kündigung ist in der Gesamtschau unverhältnismäßig, urteilte das LAG Mainz. Die Vorkommnisse wögen nicht so schwer, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar wäre. Eine Abmahnung hätte hier als Warnung ausgereicht.

 

Annäherung per WhatsApp könne sexuelle Belästigung darstellen

Allerdings stelle die unerwünschte WhatsApp-Annäherung durchaus eine sexuelle Belästigung dar, die im Einzelfall eine fristlose Kündigung begründen könne, so das LAG. Auch der spontane Wangenkuss sei als sexuelle Belästigung zu qualifizieren, da dieser Zeugen zufolge nicht im Rahmen einer „Verabschiedung unter guten Bekannten“ erfolgte. Der Pfleger habe in dem WhatsApp-Chat zudem angedeutet, dass das attraktive Aussehen der 17-Jährigen ihn in die Gefahr eines Seitensprungs bringen könnte. Er habe in den Textnachrichten sein sexuelles Interesse bekundet.

Dennoch hätte eine Abmahnung hier ausgereicht. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Der Kläger habe sich zudem sofort im Chat für seine Nachrichten und sein einmaliges Verhalten entschuldigt. Die sexuelle Belästigung sei auch nicht Ausdruck „notorischen Verhaltens“ gewesen.

Am 09.06.2011 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers wegen wiederholt anzüglicher Bemerkungen und einem Schlag auf den Po einer Kollegin bestätigt (AZ: 2 AZR 323/10). Bei wiederholten Vorkommnissen könne der Arbeitgeber zum Schutz der Beschäftigten mit einer Kündigung eingreifen.

 

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