Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
20.12.2012

3 Wochen bleiben 3 Wochen

© eschwarzer - Fotolia.comVerhandeln entlassene Arbeitnehmer noch einmal mit ihrem Arbeitgeber über die Kündigung, wird damit die dreiwöchige Frist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht nicht verlängert. Wird die Frist wegen der Verhandlungen verpasst, kann die Klage später grundsätzlich nicht mehr nachträglich noch einmal zugelassen werden, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in einem am Dienstag, 18.12.2012, bekanntgegebenen Urteil in Berlin (AZ: 6 Sa 1754/12).

Im Streitfall wurde der Klägerin am 07.11.2011 von ihrem Chef gekündigt. Als die Frau dem Geschäftsführer der Arbeitgeberin gut zwei Wochen später mitteilte, dass sie schwanger sei, kündigte dieser an, noch einmal mit seinem Rechtsanwalt über die neue Situation zu sprechen. Der Geschäftsführer bot der Arbeitnehmerin schließlich an, gemeinsam über die Kündigung zu verhandeln. Das Gespräch sollte allerdings erst einen Tag, nachdem die Möglichkeit der Einreichung einer Kündigungsschutzklage abgelaufen war, stattfinden.

Doch bei der Kündigung blieb es. Die schwangere Frau reichte daraufhin viel zu spät, am 16.01.2012, nach Ablauf der Klagefrist eine Klage beim Arbeitsgericht ein. Gleichzeitig beantragte sie die nachträgliche Zulassung der Klage. Schließlich habe sie ja die Verhandlungen mit ihrem Chef abwarten wollen.

Doch das LAG urteilte am 02.11.2012, dass die gesetzliche dreiwöchige Frist zur Einreichung der Klage verpasst sei. Es gebe keinen Grund, die Klage nachträglich zuzulassen. Denn die Arbeitnehmerin habe „ohne bindende Vereinbarung oder Zusage über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf eigenes Risiko von einer rechtzeitigen Klageerhebung abgesehen”.

Verhandlungen über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses genügten allein nicht, um die Kündigungsschutzklage nachträglich noch einmal zuzulassen. Anders sehe dies nur aus, wenn der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses getroffen oder wenigstens eine entsprechende Zusage gemacht hat. Dies sei hier aber nicht der Fall.

Der Geschäftsführer habe mit seinem Vorschlag, einen Tag nach Ablauf der Klagefrist noch einmal über die Kündigung reden zu wollen, die Beschäftigte auch nicht arglistig von einer vorsorglichen Klageerhebung abgehalten, betonten die Berliner Richter.

Eine bittere – wenn auch rechtlich zutreffende – Entscheidung für die betroffene Arbeitnehmerin. Deshalb der dringende Rat:

Bei Erhalt einer Kündigung sofort mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht einen Beratungstermin vereinbaren!

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