Für zwei verschwundene, eingetrocknete Pommes muss eine Münchener Galerie 2.000,00 € an einen Künstler zahlen. Dem Künstler Stefan Bohnenberger steht ein entsprechender Schadenersatz für die verlustig gegangenen Fritten zu, urteilte am Donnerstag, 09.02.2012, das Oberlandesgericht (OLG) München (AZ: 23 U 2198/11). Die als Kreuz übereinandergelegten alten Pommes-Stäbchen hätten den vom Künstler geforderten Marktwert, so die Münchener Richter.
Die verloren gegangenen Pommes waren Bestandteil eines Kunstprojektes. Anfang 1990 hatte sich Bohnenberger mit dem „Thema Kreuz“ beschäftigt und sich dabei ganz auf ein Kreuz aus Pommes frites konzentriert. Er kaufte dazu acht Pommes-Stäbchen, aus denen er vier Kreuze übereinanderlegte und vertrocknen ließ. Ein Kreuz wurde schließlich als Vorlage für eine Silikonform verwendet. Aus der Silikonform bildete Bohnenberger eine Gips-Abgussform aus der dann schließlich ein Pommes-Abguss in Feingold gebildet wurde – das Goldkreuz „Pommes d‘ Or“.
Die Münchener Galerie Mosel und Tschechow stellte 1990 das Goldkreuz sowie die Original-Pommes-Stäbchen in ihrer Ausstellung „Pommes d‘ Or“ aus. Im Ausstellungskatalog hieß es, das zwischen dem Gold- und dem vertrockneten Pommes-Kreuz „die Metamorphose eines profanen Alltagsgegenstandes in ein sakrales Kunstwerk“ liegt. Verkauft wurde das Kunstwerk jedoch nicht.
Als der Künstler schließlich seine Pommes-Kunstwerke zurückforderte, war das eingetrocknete Original-Pommes-Kreuz verschwunden. Bohnenberger verlangte daraufhin von der Galerie 2.000,00 € Schadenersatz. Denn ein befreundeter Kunstfan wäre bereit gewesen, 2.500,00 € für das Original-Pommes-Kreuz zu zahlen.
Die Galerie meinte, dass das geforderte Pommes-Kreuz keine eigenständige Kunst gewesen sei. Das eigentliche Kunstwerk, der Pommes-Gold-Abdruck habe der Künstler aber wieder zurückerhalten.
Der Frittenstreit kam schließlich vor Gericht. Während das Landgericht München I der Galerie recht gab, hatte das OLG den Marktwert der vertrockneten Pommes und das Verschulden der Galerie anders eingeschätzt. Laut Vertrag sei die Galerie zur Aufbewahrung auch des Original-Pommes-Kreuzes verpflichtet gewesen.
Ob das vertrocknete und 22 Jahre alte verschwundene Pommes-Kreuz Kunst darstelle, darauf komme es nicht an, so die Münchener Richter. Entscheidend sei, dass eine Kunstliebhaberin das Lebensmittel in Kreuzform für 2.500,00 € gekauft hätte. Dies habe die Kunstliebhaberin vor Gericht auch zweifelsfrei glaubhaft gemacht. Damit sei der von Bohnenberger geforderte Schadenersatzanspruch in Höhe von 2.000,00 € gerechtfertigt.
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