Wird im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens jegliche Kontaktaufnahme zu einem Nachbarn untersagt, darf ihm auch kein „Stinkefinger“ gezeigt werden. Nur wenn das Zeigen des Mittelfingers aber auch tatsächlich bewiesen ist, kann ein Ordnungsgeld verhängt werden, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Dienstag, 10.02.2015, bekanntgegebenen Beschluss (AZ: 14 WF 39/14).
Im konkreten Fall ging es um zwei Nachbarn in Detmold. Wegen eines Streits hatte ein Gericht im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens einem Nachbarn jegliche Kontaktaufnahme zu dem anderen untersagt. Der Antragsteller behauptete, dass sich sein Nachbar aber nicht daran halte. Dieser habe ihm mehrfach durch sein geöffnetes Fenster den „Stinkefinger“ gezeigt.
Ende 2011 verhängte das Familiengericht in Detmold deshalb ein Ordnungsgeld in Höhe von 100,00 €. Dies nahm der Nachbar noch hin. Ein zweiter Ordnungsgeldantrag hatte wegen nicht genau bezeichneter Verstöße keinen Erfolg. Im Oktober 2013 verhängte das Familiengericht wegen des erneuten Zeigens des „Stinkefingers“ ein Ordnungsgeld von 500,00 €.
Das OLG hob diese Entscheidung mit seinem Beschluss vom 30.06.2014 wegen mangelnder Beweise nun jedoch auf. Zwar stelle solch eine Beleidigung grundsätzlich auch ein Verstoß gegen die untersagte Kontaktaufnahme dar. Für die Verhängung eines Ordnungsgeldes müsse das Gericht aber der „vollen Überzeugung“ sein, dass der „Stinkefinger“ auch tatsächlich gezeigt wurde.
Dies sei hier nicht der Fall. Es sei nicht ausgeschlossen, dass das Zeigen des Mittelfingers letztlich nur eine Handbewegung des Nachbarn beim Zigarettenrauchen war. Auch sei es möglich, dass der Antragsteller bewusst gelogen hat, um den Nachbarn zu schaden.
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