Öffentliche Arbeitgeber müssen schwerbehinderte Stellenbewerber in aller Regel zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Tun sie dies in einer abschreckenden Form, so deutet das auf eine unzulässige Diskriminierung hin, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Dienstag, 04.11.2014, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag entschied (AZ: 1 Sa 13/14).
Der Kläger hatte sich beim beklagten Landkreis auf eine Stelle als Projektmanager beworben. In der Ausschreibung waren gute Fremdsprachenkenntnisse gefordert, insbesondere in Englisch. Die Bewerbung des Schwerbehinderten enthielt hierzu allerdings keinerlei Angaben.
Laut Gesetz müssen öffentliche Arbeitgeber schwerbehinderte Bewerber immer zu einem Vorstellungsgespräch einladen, sofern diese nicht offensichtlich ungeeignet sind.
Auch hier hatte der Landkreis dem Bewerber eine Einladung geschickt. Die Chancen stünden allerdings schlecht, und die Anfahrt sei ja doch recht weit, hieß es in dem Brief. Daher möge der Schwerbehinderte doch bitte mitteilen, ob er das Vorstellungsgespräch tatsächlich wünsche.
Der Schwerbehinderte beantwortete diesen Brief nicht und erschien auch nicht zu dem Vorstellungstermin. Stattdessen klagte er und verlangte eine Diskriminierungsentschädigung. Nach den gesetzlichen Vorgaben beträgt diese bis zu drei Monatsgehälter.
Das Arbeitsgericht hatte dem Schwerbehinderten eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts von 2.164,00 € zugesprochen. Dies hat das LAG nun bestätigt.
Das Vorgehen des Landkreises verstoße gegen geltendes Behindertenrecht. Ziel des Gesetzes sei es, dass Schwerbehinderte generell die Möglichkeit bekommen, öffentliche Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch persönlich von ihrer Eignung zu überzeugen.
Eine „abschreckende“ Einladung sei damit nicht vereinbar. Sie „begründet die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung“, erklärten die Stuttgarter Richter.
Dass der Schwerbehinderte wegen nicht nachgewiesener Englischkenntnisse für die Stelle gänzlich ungeeignet sei, habe der Landkreis ja offenbar nicht angenommen. Denn immerhin habe er ihn ja zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.
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