Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
02.02.2012

„Rhythmische Massagen“ nicht auf Kosten der Krankenkasse

Heilmittel der anthroposophischen Medizin werden trotz deren Anerkennung als „besondere Therapierichtung“ nicht automatisch von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt. Auch sie benötigen eine positive Bewertung des Gemeinsamen Bundesausschusses, wie das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem am Donnerstag, 02.02.2012, veröffentlichten Urteil entschied (AZ: L 8 KR 93/10). Konkret lehnte es daher die Kostenübernahme für die anthroposophische „rhythmische Massage“ ab, weil der Bundesausschuss diese noch nicht bewertet habe.

Damit wies das LSG eine 77-jährige Frau aus Marburg ab. Ihr Arzt hatte ihr die rhythmischen Massagen gegen Rheuma verordnet. Rezept und Rechnungen reichte sie bei ihrer Krankenkasse ein. Die lehnte eine Kostenerstattung allerdings ab.

Bei der in den 1920-er Jahren von der anthroposophischen Ärztin Ita Wegman entwickelten rhythmischen Massage sollen die Flüssigkeitsströme im Körper angeregt und so die Selbstheilungskräfte gefördert werden. Die Behandlung ist bereits seit Jahrzehnten fester Bestandteil der anthroposophischen Medizin.

Im Streitfall wertete die Krankenkasse die rhythmische Massage dennoch als „neue Behandlungsmethode“, weil der Gemeinsame Bundesausschuss sie noch nicht bewertet habe. In diesem Ausschuss legen Krankenkassen, Ärzte und Krankenhäuser gemeinsam die Richtlinien für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung fest. Patientenvertreter dürfen mit beraten, sind aber nicht stimmberechtigt.

Mit seinem am 24.11.2011 verkündeten Urteil gab das LSG nun der Krankenkasse recht. Ohne positive Bewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss müssten die gesetzlichen Kassen die rhythmische Massage nicht bezahlen. Dass der Ausschuss die Methode noch nicht bewertet habe, sei auch nicht als „Systemversagen“ zu werten, das in Ausnahmefällen zu einer Leistungspflicht der Kasse führen kann. Denn als Ersatz stünden „zahlreiche andere Heilmittel“ zur Verfügung, insbesondere klassische Massagen und Krankengymnastik.

Weitere interessante Urteile aus dem Bereich Sozialrecht finden Sie hier.