Bewerben sich sprachbehinderte, stotternde Bewerber um eine Stelle, dürfen sie nicht wegen ihrer „fehlenden Kommunikationsstärke“ abgelehnt werden. Dies kann eine unzulässige Diskriminierung behinderter Menschen darstellen und einen Entschädigungsanspruch begründen, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einem aktuell veröffentlichten Beschluss vom 2.01.2012 (AZ: 9 Ta 272/11). Die Kölner Richter gaben damit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe statt.
Geklagt hatte ein sprachbehinderter Mann, der seit rund 45 Jahren an Stottern leidet. Seit 1979 liegt deshalb bei ihm eine Minderung der Erwerbsfähigkeit mit einem Grad der Behinderung von 30 vor. Als sich der Mann 2011 um eine Stelle als Arbeitsvermittler bewarb, erhielt er nach dem Bewerbungsgespräch eine Absage.
Der Arbeitgeber hatte diese unter anderem mit der „fehlenden Kommunikationsstärke“ des Stotterers begründet. Aber auch Kenntnisse über die Arbeit im Jobcenter, insbesondere das Jobcenter EU-aktiv, hätten ihm gefehlt. Auch bei der Lösung von zwei Fallbeispielen, der Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit und über den Umgang mit alkoholisierten Kunden, habe er versagt.
Der Stellenbewerber fühlte sich wegen seiner Sprachbehinderung diskriminiert. Er forderte ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.298,92 € sowie eine Entschädigung von drei Monatsgehältern in Höhe von jeweils 2.524,91 €. Um seine Ansprüche vor Gericht durchsetzen zu können, beantragte er Prozesskostenhilfe.
Das LAG gab dem Antrag teilweise statt. Es gebe allerdings nur eine „hinreichende Erfolgsaussicht“ in Bezug auf die geforderten drei Monatsgehälter. Mit dem Hinweis auf die „fehlende Kommunikationsstärke“ des Klägers gebe es begründete Indizien, dass die Absage auch wegen der Sprachbehinderung erfolgt ist. Damit könne ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorliegen.
Bringe ein Beschäftigter oder Stellenbewerber ausreichende Indizien für eine unzulässige Benachteiligung vor, müsse der Arbeitgeber diese entkräften. Andernfalls könnten von ihm Entschädigungszahlungen verlangt werden. Der Gesetzgeber sehe dabei bis zu drei Monatsgehälter vor, wenn der Bewerber auch ohne die Benachteiligung wegen der Behinderung die Stelle nicht bekommen hätte.
Dies sei im vorliegenden Fall offenbar auch so gewesen. Denn der Kläger habe die Stelle auch wegen seiner mangelnden Erfahrung nicht erhalten.
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