Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
12.01.2015

“Erheben Sie sich!” oder etwa doch nicht?

figur erleuchtungBei Gericht müssen die Anwesenden nicht jedes Mal aufstehen, wenn die Richter in den Saal kommen. Dazu sind sie nur zu Beginn der Sitzung, bei Vereidigungen sowie bei der Verkündung der Urteilsformel verpflichtet, wie das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem am Samstag, 10.01.2015, veröffentlichten Beschluss betont (AZ: 2 Ws 448/14). Es hob ein verhängtes Ordnungsgeld über 200,00 € auf.

Damit hatte ein Mann Erfolg, der am 15.10.2014 beim Amtsgericht in Breisach am Rhein auf der Anklagebank saß. Schon zu Beginn der Verhandlung hatte er sich „unter Berufung auf die deutsche Verfassung“ nicht erhoben. Die Richterin ermahnte ihn daher und drohte ein Ordnungsgeld von 200,00 €an.

Als die Richterin nach einer Verhandlungspause zurück in den Saal kam, blieb der Angeklagte wiederum sitzen. Nun verhängte das Gericht das angedrohte Ordnungsgeld; ersatzweise sollte der Mann zwei Tage Ordnungshaft absitzen.

Das OLG Karlsruhe hob diese Strafe nun wieder auf. Eine sanktionsfähige „Ungebühr“ liege nicht vor. Nach üblicher Rechtsprechung müssten sich die Anwesenden „lediglich beim Eintritt des Gerichts zu Beginn der Sitzung, bei der Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen und bei der Verkündung der Urteilsformel von ihren Plätzen erheben“.

Wie das OLG Koblenz schon 1984 entschieden habe, sei dabei nur „das erste Eintreten des Gerichts“ gemeint. „Demgegenüber stellt das bloße Sitzenbleiben beim Eintreten des Gerichts nach vorangegangener Sitzungspause nur dann eine Ungebühr dar, wenn weitere objektive Umstände hinzutreten“, betonte nun das OLG Karlsruhe in seinem Beschluss vom 05.01.2015. Dies aber sei „vorliegend nicht der Fall“.

Beim Wiedereintreten der Richterin sei der Angeklagte daher nicht zum Aufstehen verpflichtet gewesen. Daran ändere auch die vorherige Ermahnung nichts. Das entsprechende Bußgeld sei daher aufzuheben, befand das OLG.

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