Das Zurschaustellen von Leichen in Form sogenannter Plastinate des Anatomen Gunther von Hagens in Berlin ist nicht verboten. Die echten anatomischen Leichen fallen nicht unter das Berliner Bestattungsgesetz, so dass eine öffentliche Ausstellung ohne behördliche Genehmigung erlaubt ist, entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem am Freitag, 19.12.2014, bekanntgegebenen Urteil (Az.: VG 21 K346.14).
Konkret ging es um eine geplante Dauerausstellung von Hagens im Januar 2015 mit dem Titel „Körperwelten Museum Berlin“. Seit 1996 stellt von Hagens in Wanderausstellungen weltweit plastinierte menschliche Körper, Körperteile oder auch Tiere aus. Bei der Plastination wird der Leiche das Körperwasser und -fett entzogen und erst durch Aceton und schließlich durch einen Kunststoff wie Silikonkautschuk ersetzt. Die später ausgehärteten Plastinate sind dann dauerhaft vor Verwesung geschützt.
Von Hagens hat auf diese Weise zahlreiche Leichen zur Schau gestellt, bei denen beispielsweise die Haut entfernt wurde, um die einzelnen Muskeln sehen zu können. Auch Raucherlungen fanden ihr Ende als Plastinat. Die Leichen erhält von Hagens von Körperspendern.
Das Heidelberger Unternehmen des Anatomen hatte bereits die Wanderausstellung 2001, 2009 und 2011 im Postbahnhof im Berliner Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg gezeigt, ohne dass das zuständige Bezirksamt Einwendungen hatte. Nun verbot das Bezirksamt Mitte jedoch die neue geplante Ausstellung. Nach dem Berliner Bestattungsgesetz sei das öffentliche Zurschaustellen von Leichen grundsätzlich verboten.
Von Hagens beantragte eine Ausnahmegenehmigung, da sich das Verbot nicht auf sogenannte Anatomieleichen erstrecke. Andernfalls werde seine Wissenschaftsfreiheit verletzt. Auch das Medizinhistorische Museum der Charité stelle Leichen öffentlich aus.
Das Verwaltungsgericht stellte nun in seiner Entscheidung vom 16.12.2014 klar, dass die Körperwelten-Ausstellung keiner behördlichen Genehmigung bedürfe. Auch wenn die Plastinate Leichen seien, habe der Gesetzgeber diese nach dem Berliner Bestattungsgesetz nicht mit erfassen wollen. Sinn des Gesetzes sei die schnelle Bestattung Verstorbener.
Plastinate seien aber einer Bestattung weder zugänglich, noch seien sie hierfür vorgesehen. Die plastinierten Menschen würden nicht verwesen und könnten daher auf einem Friedhof nicht bestattet werden. Die Ausstellung entspreche vielmehr „den seit jeher existierenden öffentlichen Sammlungen anatomischer Präparate, deren Bestattung der Gesetzgeber ebenfalls nicht miterfassen wollte“, so die Berliner Richter.
Lediglich bei einem Verstoß gegen die öffentliche Ordnung könnten Behörden einschreiten. Nur bei einzelnen Ausstellungsstücken sei dies in der Vergangenheit der Fall gewesen, wie bei dem Objekt „Schwebender Akt“. Dabei wurden zwei plastinierte Leichen beim Geschlechtsverkehr dargestellt.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ das Verwaltungsgericht die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu.
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