Langzeitarbeitslose können vom Jobcenter nicht pauschal die Überprüfung aller Hartz-IV-Bescheide der letzten Jahre einfordern. Auch wenn der Behörde eine unrichtige Anwendung des Rechts vorgeworfen wird, muss bei einer Überprüfung jeder einzelne Bescheid mit Datum benannt und auch die konkrete Beanstandung genannt werden, urteilte am Donnerstag, 13.02.2014, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 4 AS 22/13 R). Nach den gesetzlichen Bestimmungen könne nur „im Einzelfall“ ein rechtswidriger Bescheid überprüft werden, betonte der 4. Senat.
Geklagt hatte ein Hartz-IV-Bezieher aus Süd-Brandenburg. Er erhält seit 2005 Arbeitslosengeld II. Im Juli 2010 forderte der Anwalt des Arbeitslosen vom Jobcenter Oberspreewald-Lausitz, alle zehn bislang ergangenen Hartz-IV-Bescheide noch einmal zu überprüfen.
Anlass waren mehrere Urteile des BSG, die die Unterkunftskosten für die Warmwasseraufbereitung klärten. Danach habe das Jobcenter habe diese in der Vergangenheit falsch berechnet. Auch mehrere Betriebskostenabrechnungen seien unzureichend berücksichtigt worden, so der Anwalt.
Bei einer fehlerhaften Anwendung des Rechts besteht die Möglichkeit, Verwaltungsakte noch einmal überprüfen zu lassen. Bis zum 01.04.2011 konnten Hartz-IV-Bezieher solch eine Überprüfung rückwirkend für die letzten vier Jahre beantragen. Danach hatte der Gesetzgeber die Frist auf ein Jahr verkürzt.
Im konkreten Fall hatte der Anwalt in seinem Überprüfungsantrag jedoch nicht jeden einzelnen zu überprüfenden Bescheid mit Datum benannt. Auch wurde nicht einzeln aufgeführt, inwieweit jeder Bescheid rechtswidrig sein soll.
Trotz Nachfrage des Jobcenters weigerte sich der Anwalt, dies zu tun. Er sei nach dem Gesetz nicht verpflichtet, die Rechtslage darzulegen. Die Behörde müsse diese schließlich von Amts wegen kennen. Auch die Angabe des Datums eines jeden Bescheides sei unnötig, da bei allen die Rechtmäßigkeit überprüft werden solle.
Doch das BSG lehnte solch ein Vorgehen ab. Nach dem Gesetz müsse die Überprüfung eines rechtswidrigen Bescheides „im Einzelfall“ erfolgen. Ein Einzelfall liege vor, wenn „entweder eine bestimmte Fragestellung tatsächlicher oder rechtlicher Natur oder eine konkrete Verwaltungsentscheidung benannt wird“, so die Kasseler Richter. Schließlich sei eine Konfliktlösung nur möglich, wenn der Verwaltung der Konflikt auch bekannt ist.
Bildnachweis: © Harald07 – Fotolia.com