OVG Berlin bestätigt Entlassung eines Polizeianwärters
Ein Polizeikommissaranwärter sollte beim Üben des Funkalphabets seinen zu buchstabierenden Nachnamen „Jung“ nicht mit den Begriffen „Jude, Untermensch, Nazi“ sowie „Gaskammer“ oder „Genozid“ durchgeben. Wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg in einem am Mittwoch, 11.11.2020, bekanntgegebenen Beschluss entschied, führt solch ein Verhalten zu Zweifeln an der Verfassungstreue und der charakterlichen Eignung (AZ. OVG 4 S 41/20). Die Berliner Richter bestätigten damit die Entlassung eines Polizeikommissaranwärters aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf.
Der Polizist hatte im April 2019 seine Ausbildung begonnen. Der fast 25-jährige sollte dann im Unterricht der Hochschule der Polizei im brandenburgischen Oranienburg auch das Funkalphabet lernen. Beim Üben des Funkalphabets sollte er seinen Nachnamen „Jung“ buchstabieren und hierfür Wörter mit entsprechenden Anfangsbuchstaben verwenden. Dabei gab er „Jude, Untermensch, Nazi“ sowie „Gaskammer“ oder „Genozid“ per Funk durch.
Der Dienstherr hatte dafür jedoch kein Verständnis. Er entließ den Mann wegen Zweifel an der Verfassungstreue und an dessen charakterlicher Eignung.
Auch das OVG bestätigte nun die Entlassung. Der Dienstherr habe bei der Annahme der Eignungszweifel seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Ein einmaliger, persönlichkeitsfremder Vorfall habe auch nicht angenommen werden müssen. Denn neben dem gravierenden Fehlverhalten bei der Funkverkehrsübung habe der Dienstherr auch auf weitere Auffälligkeiten hinweisen können. Dass das Strafverfahren gegen den Polizeibeamten wegen Volksverhetzung eingestellt wurde, lasse die begründeten Zweifel an seiner Eignung nicht entfallen, entschied das OVG in seinem Beschluss vom 05.11.2020.
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Der Beitrag Üben des Funkalphabets nicht mit Begriffen aus NS-Zeit erschien zuerst auf Thorsten Blaufelder.