Der Empfänger von Arbeitslosengeld, der rückwirkend eine Rente wegen einer Erwerbsminderung erhält, muss den Teil des bereits ausgezahlten Arbeitslosengeldes, der höher ist als die nachträglich gewährte Rente, nicht erstatten.
Die Bundesagentur für Arbeit hat allerdings gegenüber der Rentenversicherung einen Anspruch auf Erstattung des (noch nicht ausgezahlten) Nachzahlungsbetrages. Nur wenn die Rentenversicherung den Nachzahlungsbetrag der rückwirkend gewährten Erwerbsminderungsrente bereits an den Leistungsempfänger ausgezahlt hat, so hat die Bundesagentur direkt gegenüber dem Leistungsempfänger einen Anspruch auf Rückzahlung des Nachzahlungsbetrages. Der Anspruch ist aber auf den Nachzahlungsbetrag begrenzt. Die Bundesagentur für Arbeit kann aber auch dann nicht den die Rente „überschießenden“ Teil des Arbeitslosengeldes zurückverlangen.
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(3) Wird der leistungsgeminderten Personen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 SGB II zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.