Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist insbesondere für langjährig Versicherte nach Vollendung des 63. Lebensjahres bzw. für vor 1964 Geborene bereits ab einem Alter von 60 Jahren bzw. später möglich, §§ 36 Satz 2 und 236 Satz 2 SGB VI. Eine langjährige Versicherung liegt vor, wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist, §§ 36 […]
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20.07.2017