Sönke Nippel

Rechtsanwalt Sönke Nippel
42857, Remscheid
30.01.2017

Vorsorgevollmacht

Vorsorgevollmacht bedeutet die vollständige oder teilweise rechtsgeschäftliche Erteilung der Vertretungsmacht an einen anderen zur Vermeidung einer gesetzlichen Betreuung, vgl. dazu § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB. Paare ohne Trauschein wissen in der Regel, dass sie Regelungen treffen müssen, wenn sie füreinander einspringen wollen. Unbekannt ist aber oft, dass es auch bei Ehepartnern Grenzen der Entscheidungsbefugnis in Notlagen gibt. ... mehr Der Beitrag Vorsorgevollmacht erschien zuerst auf...

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