Anders als in der Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht in der Sozialgerichtsbarkeit im Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des Sozialgerichts (Berufungsverfahren, Berufungszulassungsverfahren, Beschwerdeverfahren) kein Anwaltszwang bzw. kein Vertretungserfordernis. Die §§ 144 ff., 73 SGG enthalten keine den §§ 124 ff., § 67 Abs. 4 VwGO vergleichbaren Regelungen hinsichtlich des Anwaltszwangs.
§ 67 VwGO
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(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. …
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§ 73 SGG bestimmt ausdrücklich, dass sich die Beteiligten vor dem Landessozialgericht selbst vertreten können.
§ 73 SGG
(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen. …
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