Im Ausnahmefall kann ein Fall der vollen Erwerbsminderung aus Rechtsgründen – trotz eines in medizinischer Hinsicht noch nicht auf weniger als 3 bzw. 6 Stunden täglich herabgeminderten Leistungsvermögens – auch dann gegeben sein, wenn eine Tätigkeit unter den konkurrierenden Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch 3 bzw. 6 Stunden ausgeübt werden kann. Verschlossenheit des Arbeitsmarktes trotz […]
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12.03.2018