Sönke Nippel

Rechtsanwalt Sönke Nippel
42857, Remscheid
15.04.2013

Vermögenseinsatz des Unterhaltspflichtigen beim Elternunterhalt

Der Unterhaltspflichtige hat ein über einen Schonbetrag hinausgehendes Vermögen zur Bestreitung des Elternunterhalts einzusetzen. Die Berechnung dieses Einsatzes erfolgt nach § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG....

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