Ҥ 66 SGB V
Die Krankenkassen können die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind und nicht nach § 116 des Zehnten Buches auf die Krankenkassen übergehen, unterstützen.”
Die Entscheidung der Krankenkassen gemäß § 66 SGB V ist also in das Ermessen der Krankenkassen gestellt. Die Krankenkassen “können” die Versicherten unterstützen. Ihr Ermessen müssen die Krankenkassen aber nach § 39 SGB I pflichtgemäß ausüben.
Ob die Versicherten sich allerdings tatsächlich auf ihre Krankenkasse “verlassen können”, ist fraglich. Es gelten heute immer noch die nachstehenden Ausführungen in einem Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen aus dem Jahr 1999 (Bundestagsdrucksachen 14/1245, Seite 67 zu § 66):
Zu Nummer 28 (§ 66)
Die Erfahrungen der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass es für den Patienten sehr schwierig ist, im Bereich der Behandlungsfehlerhaftung berechtigte Ansprüche allein durchzusetzen. Gründe hierfür sind insbesondere das Wissens- und Informationsgefälle zwischen Arzt und Patient und das hohe Prozesskostenrisiko der Versicherten.
Bislang blieb es den Krankenkassen überlassen, ob sie die Versicherten bei der Rechtsverfolgung unterstützten. Da dieses Ermessen zumeist in Abschätzung von Aufwand, Erfolgsaussicht und der Berechtigung nach Grund und Höhe des Schadensersatzanspruches ausgeübt wurde, ist eher von einer generell ablehnenden Grundhaltung der Krankenkassen bei Unterstützungsanfragen der Versicherten auszugehen.
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Voraussetzung für die Unterstützung durch die Krankenkasse ist, dass der (mögliche) Anspruch bei der Inanspruchnahme einer Versicherungsleistung entstanden ist. Es genügt allerdings, wenn sich die Krankenkasse an den Kosten der Leistungserbringung beteiligt hat.
Die Krankenkassen können sich zur Unterstützung ihrer Versicherten des Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) bedienen. Der MDK kann durch ein entsprechendes Gutachten Hilfe leisten. Die Rechtsgrundlage für das Tätigwerden des MDK ist heute in § 275 Abs. 3 Nr. 4 SGB V geregelt. Der Medizinische Dienst ist zur Objektivität im Rahmen der ärztlichen Berufsausübung verflichtet. Dessen Ärzte sind bei der Wahrnehmung ihrer medizinischen Aufgaben nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen und somit weisungsfrei, § 275 Abs. 5 SGB V. Durch die Einholung von Gutachten des Medizinischen Dienstes fallen keine zusätzlichen Kosten an, § 281 SGB V.