Die Grundsicherungsbehörde kann eine Schadenersatzpflicht gemäß § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung (1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 839 BGB wegen der Verletzung einer Beratungspflicht gemäß § 14 Beratung Jeder hat […]
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08.10.2019