Beim Elternunterhalt ist die Reduzierung des Wohnvorteils auf einen aus einer situationsangemessenen Nutzung der Wohnung zufließenden Vorteil begrenzt. Bewohnt z. B. eine Witwe eine früher mit ihrem Ehemann gemeinsam benutzte recht große Immobilie, so kann nicht die gesamte Wohnfläche für die Berechnung des Wohnvorteils herangezogen werden. Dies würde zu einer Überforderung der Witwe führen.
Der durchschnittliche Wohnflächenbedarf dürfte mit einer Größe von ca. 45-50 m² pro Person zu bemessen sein.
Das Vorstehende stimmt auch mit der Rechtsprechung des BGH zur Bemessung des Wohnvorteils beim Ehegattenunterhalt bis zur Scheidung (Getrenntlebendunterhalt) überein. Auch hier ist der Wohnvorteil des jetzt allein in der Immobilie wohnenden Ehegatten auf einen Bruchteil der Wohnfläche beschränkt (ab dem Zeitpunkt der Scheidung dürfte dem in der Immobilie verbliebenen Ehegatten allerdings die gesamte Wohnfläche zuzurechnen sein, da er dann ja auch in der Regel gehalten ist, die Immobilie zu verwerten). Demgegenüber dürfte meines Erachtens eine zeitliche Beschränkung der Reduzierung des Wohnvorteils beim Elternunterhalt nicht gerechtfertigt sein.