Die Verfahrensgebühr im sozialrechtlichen Eilverfahren wird gemäß Nummer 3102 VV RVG bestimmt. Grundsätzlich ist bei der Verfahrensgebühr von der Mittelgebühr auszugehen. Abweichende generalisierende Auffassungen einzelner Gerichte, bei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes würden nur unterdurchschnittliche Gebühren entstehen, sind nicht selten fehlerhaft.
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Der Beitrag Rechtsanwaltsgebühren im sozialgerichtlichen Eilverfahren erschien zuerst auf Rechtsanwalt und Sozialrecht.
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Artikel
31.03.2017