Wenn eine Behörde durch ihr Verhalten Anlass für die Erhebung einer unzulässigen oder unbegründeten Klage gegeben hat, kann eine Kostentragungspflicht der unterliegenden Partei unabhängig vom Verfahrensausgang unbillig sein. Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG wird nach billigem Ermessen getroffen. Eine Kostentragungspflicht der unterliegenden Partei kann insbesondere unbillig sein, wenn eine Behörde eine Entscheidung unrichtig begründet […]
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07.12.2017