Die Krankenkasse ist gezwungen, innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang über den Antrag eines Versicherten auf Leistung zu entscheiden, § 13 Abs. 3 a S. 1 1. Alternative SGB V. Wird eine gutachtliche Stellungnahme z. B. des MdK eingeholt, gilt eine Frist von fünf Wochen, § 13 Abs. 3 a S. 1 SGB V. Kann […]
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13.06.2018