Personen, die das 65. Lebensjahr (bzw. ab Jahrgang 1945 jeweils zusätzlich einem Monat) vollendet haben, können Leistungen zur Grundsicherung im Alter erhalten. Dies gilt auch für voll erwerbsgeminderte Personen, vgl. §§ 41 f. SGB XII. Der zur Leistung verpflichtete Sozialhilfeträger kann Ansprüche nur überleiten und Elternunterhalt von den Kindern fordern, sofern das Gesamteinkommen des Kindes oberhalb 100 000 Euro liegt, § 43 Abs. 2 S. 1 SGB XII.
Erst wenn über die Grundsicherung hinaus Bedürftigkeit der Eltern entsteht, müssen die Kinder ggf. den erforderlichen Unterhalt zahlen. Ein über die Grundsicherung im Alter hinausgehender Bedarf entsteht oft, wenn ein Elternteil in ein Pflegeheim muss und zusätzlich zu den Leistungen zur Grundsicherung im Alter z. B. eine zusätzliche Hilfe zur Pflege gemäß den §§ 61 ff. SGB XII zu gewähren ist.
Wenn das nach dem SGB XI zu gewährende Pflegegeld, ein Pflegewohngeld und ggf. vorrangige Unterhaltsansprüche des pflegebedürftigen Elternteils zu einem Restbedarf führen, tritt der Sozialhilfeträger für den Restbedarf ein. Der Sozialhilfeträger muss dann prüfen, ob diesbezüglich Unterhaltsansprüche gegenüber Dritten geltend gemacht werden können:
- Vorrangig ist der Ehegatte zum Unterhalt gegenüber dem pflegebedürftigen Ehegatten verpflichtet, § 1608 Abs. 1 S. 1 BGB.
- Die Kinder des pflegebedürftigen Ehegatten sind erst danach zum Elternunterhalt verpflichtet, § 1606 BGB.
Beispiel 1:
Vater V und Mutter M erhalten Regelaltersrenten in Höhe von 800 € und 100 €.
Die Ehegatten erhalten Grundsicherung im Alter gemäß den §§ 41 ff., 19 SGB XII.
Ansprüche des Sozialhilfeträgers gegen die Kinder kommen gemäß § 43 Abs. 2 SGB XII nicht in Betracht (sofern das Gesamteinkommen des Kindes unter 100 000 € liegt).
Beispiel 2:Vater V und Mutter M erhalten Rente in Höhe von 1600 € und 300 €.
Die Ehegatten erhalten keine Grundsicherung im Alter gemäß den §§ 41 ff., 19 SGB XII, sofern nicht besondere Umstände (z. B. Mehrbedarfe) geltend gemacht werden.
Beispiel 3:
Wie Beispiel 2. Allerdings wird V schwer pflegebedürftig und muss ins Pflegeheim, so dass das Einkommen der Eheleute auch nicht mehr durch Pflegegeld und Pflegewohngeld zur Deckung des Bedarfs ausreicht.
V kann sein gesamtes Einkommen für die die Pflege einsetzen.
Für M besteht dann die Möglichkeit, ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter gemäß den §§ 41 ff. SGB XII zu erhalten.
Ggf. müssen die Kinder für einen Restbedarf im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit aufkommen.
Beispiel 4:
Wie Beispielsfall 3, aber M muss ins Heim.
V muss vorrangig für die Pflege seiner Ehefrau aufkommen. Er kann aber einen angemessenen Teil seiner Rente behalten. Leistungen zur Grundsicherung im Alter gemäß den §§ 41 ff. SGB XII erhält V dann nicht.
Nach dem V müssen ggf. die Kinder im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit und im Rahmen des Elternunterhalts für die Hilfe zur Pflege aufkommen.
Anmerkung zu Fall 4: familienrechtlich kann V meines Erachtens das zur Eigenbedarfssicherung erforderliche Einkommen behalten; ob er aber auch sein Einkommen zur Deckung der Pflege verwenden kann und ob er dann auch Leistungen zur Grundsicherung im Alter gemäß den §§ 41 ff. SGB XII erhalten müsste, vermag ich zurzeit nicht zu klären. Für einen Hinweis auf die Lösung wäre ich dankbar.