Sozialgerichtliche Verfahren sind für die Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich gemäß § 183 SGG gerichtskostenfrei, wenn sie als Versicherte, Leistungsempfänger oder behinderte Menschen am Verfahren beteiligt sind. Wenn sie im Prozess unterliegen, müssen sie nur ihre eigenen Kosten einschließlich die ihres Rechtsanwaltes tragen. Es gelten die Vorschriften der §§ 184-193 SGG.
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Verschuldens- und Missbräuchlichkeitskosten
Die Regelung des § 183 SGG gilt nicht für „Verschuldens-und...
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06.04.2016