Bei Fehlen der nach § 85 SGB IX erforderlichen Zustimmung des Integrationsamtes kann der Arbeitnehmer das Fehlen der Zustimmung bis zur Grenze der Verwirkung jederzeit geltend machen, wenn der Arbeitgeber in Kenntnis der Schwerbehinderteneigenschaft gekündigt hat. Der Arbeitnehmer ist dann jedenfalls nicht an die dreiwöchige Kündigungsschutzfrist gemäß § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gebunden. Gemäß § 4 Satz 4 KSchG läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts gemäß § 4 Satz 1...
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15.11.2016