Neben der gesetzlichen Krankenversicherung kennt das Krankenversicherungsrecht insbesondere die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. In einer Entscheidung vom 19. Dezember 2012 (B 12 KR 20/11 R) spricht das Bundesssozialgericht davon, dass inzwischen mehr als 5 Millionen Personen freiwillig versichert sind.
- Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung
Durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen vom 20. Dezember 2012 wurden die Möglichkeiten zum freiwilligen Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung eingeschränkt. Insbesondere wurden die nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nachzuweisenden Vorversicherungszeiten ausgedehnt.
Im Anschluss an eine Pflichtversicherung können sich Personen freiwillig versichern, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind. Diese Personen müssen in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate versichert gewesen sein oder sie müssen unmittelbar vor dem Ausscheiden 12 Monate ununterbrochen versichert gewesen sein.
Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen, 9 Abs. 2 SGB V. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag des Beitritt. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären, § 188 Abs. 3 SGB V. Die Mitgliedschaft beginnt rückwirkend nach dem Tag des Ausscheidens aus der Versicherungspflicht, § 9 Abs. 2 SGB V.
Zu beachten ist insbesondere, dass sich die Anmeldefrist des § 9 Abs. 2 SGB V als Ausschlussfrist darstellt. Für die Fristberechnung gelten über § 16 Abs. 1 SGB X die Regelungen der §§ 187 f. BGB. Das Versäumen der Frist hat zur Folge, dass der Betroffene nicht mehr freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse werden kann.
- Berechnung der Beiträge zu freiwilligen Krankenversicherung
Für freiwillige Mitglieder der Krankenversicherung wird die Beitragsbemessung gemäß § 240 SGB V seit dem 1. Januar 2009 durch die “Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)” geregelt. Maßgebend für die Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung sind die durchschnittlichen monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen (1/12 der Jahresbruttoeinnahmen). Die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird – anders als bei dem gesetzlich beitragspflichtigen – berücksichtigt. ES werden “mindestens” die Einnahmen berücksichtigt, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten zugrunde zu legen sind, § 240 Abs. 2 SGB V. Beiträge sind also zum Beispiel auch aus Mieteinnahmen und Kapitaleinkünften zu zahlen.
Je nach Art der Einkünfte werden für die Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung allerdings unterschiedliche Beitragssätze herangezogen. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden z. B. mit dem ermäßigten Beitragssatz von 14,9 Prozent belegt. Für Renten und Versorgungsbezüge hingegen ist der allgemeine Beitragssatz von 15,5 Prozent maßgebend.
Anders als pflichtversicherte Rentner, müssen freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versicherte Rentner ihren Beitrag selbst direkt an ihre Krankenkasse zahlen. Sie erhalten allerdings auf Antrag einen Zuschuss von der Rentenversicherung.
- Ende der freiwilligen Mitgliedschaft
Die freiwillige Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Beginn einer Pflichtmitgliedschaft.
Bei Rentnern werden die Karten mit Eintritt in die Rente “neu gemischt”. Beim Beitritt in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) wird neu geprüft, ob eine “gesetzliche Krankenversicherungspflicht” besteht. So kann dann auch der ehemals freiwillig Versicherte gesetzlich in der KVdR versichert werden, ohne dass weiterhin z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und/oder Kapitaleinkünfte zur Berechnung der Beiträge herangezogen werden.