Wegen fehlender Mitwirkung können Sozialleistungen ganz oder teilweise versagt werden, § 66 Folgen fehlender Mitwirkung (1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger … (Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 66 […]
(...)
Artikel
23.11.2021